Recht

Markenschutz lohnt sich – Der „Lindt-Goldhase“

In der heutigen Zeit stellt die Markenbekanntheit einen erheblichen Wettbewerbsvorteil dar. Diesen Vermögenswert gilt es zu verteidigen.

Einige Unternehmer kopieren skrupellos die Marketingstrategie der Mitbewerber. Dieses Vorgehen kann erhebliche Schäden auslösen. Der Endverbraucher kann die Unterschiede oftmals nur schwer erkennen. Das führt zu einer Verwässerung der Marke und der Vermögenswert sinkt.

Sichern Sie sich folglich Ihre Rechtsposition im Markenrecht und schützen Sie damit Ihre langfristige Marketingstrategie!

Schützen Sie Ihre Marke durch eine ordnungsgemäße Anmeldung und verfolgen Sie Markenverletzungen!

Rechtssicherheit für Ihre Marke

Das Markenrecht gewährleistet Ihnen ein Ausschließlichkeitsrecht auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bestehen.

Bei Verwechslungsgefahr kann der Markeninhaber jedem nicht befugten Dritten die Nutzung von ähnlichen oder identischen Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen verbieten.

Ein gutes Beispiel für die Wichtigkeit der Eintragung des Markenrechts bietet das nachfolgende Urteil.

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil über den Markenschutz des Lindt-Goldhasens entschieden.

Streitpunkt war die Nutzung der Verpackung eines Schokohasen in einer Folie des typischen Goldtons des „Lind Goldhasen.“

Der BGH hat entschieden, dass von den Klägerinnen ausreichend nachgewiesen wurde, dass der Goldton des Lindt-Goldhasens gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat. Der Goldton hat somit als Zeichen innerhalb des Verkehrskreises als Marke Verkehrsgeltung erworben. Dem Beklagten wird die Nutzung untersagt.

Die Entscheidung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ Markenschutz genießt. Das Berufungsgericht müsse nun prüfen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen durch den Vertrieb ihrer in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat.

Die Klägerinnen sind Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, die seit 1952 in Deutschland den „Lindt-Goldhase“ in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton anbietet. Der „Lindt-Goldhase“ ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40 %. Nach einer von den Klägerinnen vorgelegten Verkehrsbefragung ordnen 70 % der Befragten den für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem Unternehmen der Klägerinnen zu.

Die Beklagte ist ebenfalls Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie vertrieb in der Ostersaison 2018 gleichfalls einen sitzenden Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie. Die Klägerinnen sind der Auffassung, sie seien Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des „Lindt-Goldhasen“. Die Beklagte habe diese Marke durch den Vertrieb ihrer Schokoladenhasen verletzt.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs ihrer Schokoladenhasen in Anspruch. Außerdem verlangen sie von ihr die Erteilung von Auskünften und begehren die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht.

BGH zum Markenschutz: Goldton des Lindt-Goldhase markenrechtlich geschützt

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klage sei unbegründet, weil die Klägerinnen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des „Lindt-Goldhasen“ seien.

Der Farbton habe für die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt. Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Klägerinnen stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerinnen haben nachgewiesen, dass der Goldton des Lindt-Goldhasen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke Verkehrsgeltung für Schokoladenhasen erlangt hat.

Nach der vorgelegten Verkehrsbefragung beträgt der Zuordnungsgrad des für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen zum Unternehmen der Klägerinnen 70 % und übersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50 % deutlich.

Marke besitzt unabhängig eines Herkunftshinweises Verkehrsgeltung

Der Erwerb von Verkehrsgeltung setzt nicht voraus, dass das Farbzeichen als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Verkehr dann, wenn der Goldton für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen verwendet würde, darin einen Herkunftshinweis auf die Klägerinnen sähe. Das ist eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke stellt.

Vorliegen einer Markenrechtverletzung durch Berufungsgericht zu prüfen

Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spricht schließlich nicht, dass er zusammen mit ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des „Lindt-Goldhasen“ (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift „Lindt GOLDHASE“) eingesetzt wird. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.

Fragen zu diesem Artikel können Ihnen die erfahrenden Fachanwälte der ELBKANZLEI beantworten.

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