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Verpackungsgesetz – Registrierungspflicht auf Serviceverpackungen

Regelung im neuen Verpackungsgesetz tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft. Mit der Novellierung des Verpackungsgesetzes am 3. Juli 2021 gelten in Deutschland neue Regelungen, die nun Schritt für Schritt umgesetzt werden.

Auch die Handwerksbetriebe der Region sind davon betroffen. Die nächste Änderung erfolgt zum 1. Juli 2022 mit der „Ausweitung der Registrierungspflicht auf Serviceverpackungen“.

Was dies für Handwerksbetriebe bedeutet, erläutert Claudia Joerg, Bereichsleitung Umwelt und Technologie bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald:

Claudia Joerg zu Verpackungsgesetz

„Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, zum Beispiel die Brötchentüte beim Bäcker, Eisbecher, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen oder Coffee-to-go-Becher“, sagt die Expertin für Umwelt und Technologie.

„Diese müssen nun im Verpackungsregister LUCID registriert werden.“

Dasselbe gilt für Letztvertreiber, die ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr bringen und diese auch ausschließlich vorbeteiligt gekauft haben.

„Wer sich nicht registriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belangt werden“, so Claudia Joerg.

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Weitere Informationen zu Verpackungsgesetz

Rund um die Neuerungen des Verpackungsgesetzes erteilt Claudia Joerg, Bereichsleitung Umwelt und Technologie, Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald,

  • Telefon 0621 18002-151
  • E-Mail: joerg@hwk-mannheim.de

Auch wer nicht weiß, ob er überhaupt vom Verpackungsgesetz betroffen ist oder allgemeine Fragen dazu hat, kann sich an die Expertin wenden.

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